Seitens unseres Unternehmens, der Glasbau Geiger GmbH, welches im Folgenden als Auftragnehmer (kurz: „AN“)
bezeichnet wird, erfolgen sämtliche Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen (in welcher Form auch immer)
ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Bedingungen. Davon abweichende oder in irgendeiner Weise
widerstreitende Bedingungen des Kunden, im Folgenden als Auftraggeber (kurz: „AG“) bezeichnet, haben
keinerlei Geltung und erwachsen nicht zur Vertragsgrundlage, selbst wenn dort Bereiche geregelt sind, die in
diesen Bedingungen nicht angeführt oder verschriftlicht wurden. Aus Vertragserfüllungshandlungen des AN ist die
Geltung anderer Bedingungen nicht ableitbar. Der AG erklärt, dass seine Bedingungen auch dann keine Geltung
haben, wenn der AN diesen nicht widerspricht. Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
finden diese Allgemeinen Geschäfts- und Auftragsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden
Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen. Einmal zwischen der Glasbau Geiger GmbH und
einem AG in Kraft gesetzte Bedingungen der Fa. Glasbau Geiger GmbH gelten auch für alle künftigen Verträge
zwischen diesen. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder
werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile dieses Bedingungswerks nicht berührt. Die
ungültige Bestimmung ist durch eine gültige, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
(1) Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für den Inhalt sonstiger
Geschäftsunterlagen, wie zum Beispiel Kataloge, Werbematerialien oder Preislisten etc., welche sohin allesamt
freibleibend und unverbindlich sind.
(2) Ein Angebot des AN an einen AG bedarf zur Gültigkeit bzw. zum Abschluss eines Vertrages einer schriftlichen
Auftragsbestätigung des AN. AG sind an ihr Vertragsangebot vier Wochen gebunden. Auch das Absenden der
vom AG bestellten Ware, deren Übergabe an den AG oder die Durchführung des Auftrags bewirkt den
Vertragsabschluss unter Zugrundelegung dieser Bedingungen.
An den AN gerichtete Angebote oder Kostenvoranschläge sind hingegen verbindlich und kostenlos.
(3) Angebote des AG an den AN haben weiters schriftlich, unter Angabe von Breite und Höhe, bei Isolierglas auch
unter Angabe der Meereshöhe der Baustelle, zu erfolgen. Für Übermittlungsfehler und für durch die
Übertragungsart (insbesondere bei Fax, Telefon und E-Mail) bedingte Missverständnisse übernimmt der AN keine
wie auch immer geartete Haftung.
(4) Auskunftserteilungen und Beratungen seitens des AN erfolgen stets nach bestem Wissen und Gewissen,
jedoch ohne Gewähr. Der AG ist verpflichtet, sich selbst die nötigen Fachkenntnisse und Informationen zu
beschaffen. Insbesondere haftet der AN auch nicht bei Zurverfügungstellung von Ausschreibungsunterlagen für
die Richtigkeit eines allfälligen Angebotes.
(5) Die Aufhebung, Ergänzung oder Abänderung von geschlossenen Verträgen bedarf zur Gültigkeit jeweils der
Schriftform.
(1) Kostenvoranschläge des AN werden nach bestem Fachwissen und auf Basis der vom AG zur Verfügung
gestellten Informationen erstellt, es wird jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen. Der AN ist
berechtigt, Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung zu stellen.
(2) Kostenvoranschläge des AN sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird einem
folgenden Auftrag gutgeschrieben, dies jedoch nur dann, wenn aufgrund dieses konkreten Kostenvoranschlages
ein Auftrag erteilt wird. Dies gilt jedoch nur für Angebote an Personen im Sinne des § 1 KSchG.
(3) Pläne, Skizzen, Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster,
Präsentationen und Ähnliches bleiben stets geistiges Eigentum des AN. Jede Verwendung, insbesondere die
Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur
auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AN. Sämtliche hier angeführten Unterlagen
können jederzeit vom AN zurückgefordert werden und sind dem AN jedenfalls unverzüglich und unaufgefordert
zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zu Stande kommt. Der AG verpflichtet sich im Übrigen zur absoluten
Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
(1) Die vom AN angegebenen Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart, ab Werk/Betrieb
des AN ohne Verpackung, Versicherung und Versandkosten, bei Konsumenten inklusive Umsatzsteuer
ansonsten ohne eine solche. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungslegung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Der AN ist berechtigt, die von ihm zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und dem ihm
daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Diese Rechnungen sind grundsätzlich umgehend nach
Rechnungseingang zu bezahlen.
(3) Angefangene Stunden, auch von Wegzeiten, werden als volle Stunde verrechnet. (4) Die genannten oder
vereinbarten Preise des AN entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation.
(5) Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder anderer, für die
Kalkulation relevante Kostenstellen des Kostenvoranschlages oder zur Leistungserstellung notwendiger, vom AN
nicht beeinflussbarer Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung
verändern, ist der AN berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei
Konsumenten gilt dieses Preisanpassungsrecht erst nach Ablauf von 2 Monaten nach Vertragsabschluss, es sei
denn, dieses Recht wurde ausdrücklich ausgehandelt.
(6) Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß der
Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen statistischen Zentralamt monatlich
verlautbarte
Verbraucherpreisindex (VPI 2020=100) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für den
jeweiligen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der
Indexzahlen nach oben oder unten bis ausschließlich 2% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem
Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden
Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch
für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine
Dezimalstelle aufzurunden.
(7) Wird gegen eine Rechnung es AN binnen 7 Tagen kein Einspruch erhoben gilt sie als genehmigt und zur
Zahlung fällig. Der AN ist berechtigt auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen
erbracht werden.
(8) Bei Preiskalkulationen wird vorausgesetzt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen
unverändert bleiben und sämtliche erforderlichen Vorarbeiten des AG bereits vollständig und ordnungsgemäß
ausgeführt sind, damit der AN seine Leistungen in einem Zug und ohne Behinderung erbringen kann.
(9) Die Angebote des AN basieren auf der Leistungsbeschreibung des AG ohne Kenntnis der örtlichen
Verhältnisse.
(10) Verlangt der AG Unterstützung/Hilfestellung beim Abladen von Waren (einschließlich Abladevorrichtung)
oder einen Weitertransport, so wird dieser Aufwand zusätzlich entsprechend dem konkreten Aufwand in
Rechnung gestellt. Eine Mitwirkung des AN bei diesen Arbeiten hat jedoch keinen abweichenden
Gefahrenübergang zur Folge.
(1) Bei Isolierglas können sogenannte Interferenzen, d. h. Erscheinungen in Form von Spektralfarben, auftreten.
Sie werden durch besonders plane Glasoberflächen hervorgerufen und stellen keine Mängel dar. In Bezug auf
Interferenzerscheinungen ist deswegen eine Gewährleistung des AN ausgeschlossen.
(2) Zum Zeitpunkt der Produktion von Isolierglas besteht ein Gleichgewicht zwischen dem Druck in der
Verglasungseinheit und dem äußeren barometrischen Druck. Dieses Gleichgewicht kann durch
Temperaturveränderungen oder durch Änderungen des äußeren barometrischen Druckes gestört werden. Die
Folge können konkave oder konvexe Durchbiegungen der Einzelscheiben sein. Dadurch sind in der Außenansicht
die Spiegelbilder verzerrt. Diese physikalisch bedingte Erscheinung ist eine spezifische Eigenschaft hermetisch
verschlossener Verglasungseinheiten und hat absolut nichts mit der Qualität des Glases zu tun. Sie kann daher
keinesfalls Gegenstand einer Reklamation sein.
(3) Die Herstellung von Einscheibensicherheitsglas (ESG) und teilvorgespannten Glas (TVG) erfolgt durch einen
Vorspannprozess. Die Spannungszonen zeigen sich bei polarisiertem Licht. Da das natürliche Tageslicht je nach
Wetter und Tageszeit mehr oder weniger polarisierte Anteile aufweist, können Anisotropen sichtbar werden.
Zudem können beim Vorspannprozess sogenannte Roller Waves und örtliche Verwerfungen auftreten. Diese
produktionsbedingten Eigenschaften stellen keinen Reklamationsgrund dar.
(4) Nickelsulfid-Einschlüsse können einen Spontanbruch bei ESG-Scheiben verursachen und sind bei der
Herstellung der Einscheibensicherheitsgläser nicht zu vermeiden. Um bruchgefährdete Scheiben auszusondern,
können die Scheiben auf besonderen und zu vergütenden Wunsch des Kunden einem sog. Heißlagerungstest
(HST) unterzogen werden, bei dem das Glas auf hohe Temperaturen aufgeheizt und für einige Stunden heiß
gehalten wird. Dabei brechen diejenigen Gläser, die über Nickelsulfid-Einschlüsse verfügen. Trotzdem können
aber auch durch diesen Test nicht alle aufgrund von Nickelsulfid-Einschlüssen bruchgefährdeten Scheiben
ausgesondert werden. Sollten Brüche auftreten, so stellen diese keinen Reklamationsgrund dar. Jegliche
Ansprüche gegenüber dem AN sind ausgeschlossen.
(5) Bei Spiegeln jeglicher Art kann eine sogenannte Randkorrosion auftreten. Diese Korrosion ist abhängig von
Raumklima und Pflege und kann auf Dauer nicht verhindert werden. Der AN bietet einen Kantenschutz an, der
mittels Beschichtung nach der Produktion des Spiegels aufgetragen wird. Auch durch diesen Kantenschutz kann
die Korrosion nur hinausgezögert werden. Diese natürliche Korrosion stellt keinen Reklamationsgrund dar.
(6) •Bei Farbanpassungen von Gläsern kann aufgrund von verschiedensten Parametern keine Gewähr für
Farbrichtigkeit gegeben werden. Insbesondere bei lackiertem Glas kann aufgrund der Färbung des Grundglases
(Float, Optiwhite/ Extra clear) der lackierte Farbton nicht exakt auf der Vorderseite des Glases wiedergegeben
werden.
(7) Bei der Farbanpassung von Gläsern, die der UV-Strahlung ausgesetzt sind, kann sich der Farbton im Laufe
der Zeit ändern und stellt somit keinen Reklamationsgrund dar.
(8) Bei UV-Verklebungen von Glas (lineare od. flächige Verkl.) können sichtbare Spannungsrisse oder
Spannungsfelder im ausgehärteten Klebstoff entstehen. Diese Erscheinungen sind abhängig von Feuchtigkeit,
Temperatur, mechanische Einwirkungen, Alter, etc. und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
(9) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des gesamten Rechnungsbetrages
gegenüber dem AN.
(1) Die in den Plänen, Prospekten, Abbildungen, Angeboten des AN etc. enthaltenen Angaben über Maße,
Gewicht, Farben, Leistungen und dgl. sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung des AN ausdrücklich
auf diese Bezug genommen wird. Erfolgt die Fertigung durch den AN nach vom AG genehmigten Zeichnungen,
so ist die Zeichnung ihrem vollen Inhalt nach und in allen Details als vom AG genehmigt zu betrachten; vom AN
angefertigte Zeichnungen sind maßgebend, wenn sie vom AG nicht ausdrücklich widersprochen wurden.
Nachträgliche Änderungen können nur nach Möglichkeit und gegen Erstattung der Mehrkosten berücksichtigt
werden. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge,
(2) Prospekte, Abbildungen und dgl. stets geistiges Eigentum des AN. Jede Verwertung, Vervielfältigung,
Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AN erfolgen.
(1) Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wurden keine gesonderten
Zahlungsbedingungen zwischen AN und AG vereinbart, so sind die Rechnungen des AN bereits bei Erhalt fällig.
Skontoabzüge werden nur aufgrund spezieller und gesonderter Vereinbarungen gewährt. Vereinbarte Skonti
entfallen, wenn nicht spätestens mit Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages auch alle sonstigen
bereits fälligen Forderungen vom AG beglichen werden. Der Rechnungsbetrag ist spesen- und abzugsfrei an den
AN anzuweisen.
(2) Für den Fall des Verzugs stehen dem AN 12% Zinsen p. A. zu. Zahlungen gelten erst mit dem Eingang am
Geschäftskonto des AN als geleistet. Sämtliche Mahn, Klags- und Inkassokosten gehen im Falle des
Zahlungsverzugs zu Lasten des AG.
(3) Im Falle von Stornierungen durch den AG hat der AN ein Anrecht auf zumindest 25% des Auftragswerts,
sofern seine davor getätigten Auslagen und Aufwendungen diesen Anteil nicht übersteigen, ansonsten hat der AN
Anspruch auf alle mit dem Auftrag in Verbindung stehenden Aufwendungen und Auslagen. Dieser Anspruch
besteht für den AN unabhängig von einem Verschulden des AG.
(4) Aufrechnungen mit Forderungen des AN sind ausgeschlossen.
(1) Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung trägt die Kosten und das Risiko des Transportes bei
Lieferungen der AG.
(2) Befindet sich der AG im Annahmeverzug ist der AN berechtigt, die Ware gegen angemessenes Entgelt
einzulagern oder wahlweise vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
Desfalls gilt eine Konventionalstrafe in Höhe von 75% des Rechnungsbetrages als vereinbart.
(3) Eine vom AN gekaufte Ware gilt hingegen als Bringschuld. Der AG trägt die Kosten und das Risiko des
Transportes.
(4) Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung geht erst mit Übergabe an den AN auf diesen über.
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im alleinigen Eigentum des AN, daran ändern auch teilweise
Zahlungen nichts. Das Eigentum an der gelieferten oder hergestellten Ware/Sache bleibt auch so lange im
alleinigen Eigentum des AN, bis sämtliche Forderungen gegen den AG aus der Geschäftsverbindung
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen vom AG beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Belege in eine laufende
Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt erst der Eingang
des Gegenwertes beim AN.
(2) Eine Weiterveräußerung der Ware vor Vollzahlung an den AN ist unzulässig und berechtigt den AN
Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN berechtigt, nach den
gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des
Rücktritts herausverlangen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom
Vertrag vor, wenn dieser durch den AN ausdrücklich erklärt wurde. (4) Der AG gestattet dem AN, unwiderruflich
mit Vertragsschluss zu diesem Zweck seine Räume, Grundstücke oder Baustellen zu betreten sowie alles für den
Transport Erforderliche zu unternehmen.
Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der AG jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein
Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht. Der Liefertermin wird insofern als fix vereinbart, als der
AN bei Verzug des AG ohne weitere Nachfristsetzung durch bloße Erklärung zurücktreten kann. Diese Erklärung
hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Der AN ist berechtigt sämtliche aus dem Verzug resultierenden Schäden
geltend zu machen, dies ohne Rücksicht auf das Maß des Verschuldens des AG.
Für den Fall des Verzuges wird eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden zu Gunsten des AN fällig, die
nicht als Reugeld anzusehen ist. Sie beträgt für jeden begonnenen Kalendertag 4% der gesamten
Auftragssumme. Ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden ist auch unabhängig vom Grad des
Verschuldens des AG von diesem zu ersetzen. Die Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen
Mäßigungsrecht.
Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungsverpflichtungen des AN sind vom AG zu
tolerieren. Dies gilt insbesondere für
Lieferfristüberschreitungen.
(1) Für vom AG beigestelltes Material wird vom AN keine Haftung übernommen. Dies gilt besonders für Waren,
die vom AN weiterbearbeitet (geschliffen, gebohrt usw.) werden und auch für Bilder, die der AN zur Einrahmung
oder zum Aufziehen übernimmt.
(2) Der AN verpflichtet sich, diese bekanntgegebenen Mängel, sofern der AN sie zu vertreten hat, zu beheben
und nach Wahl des AN sich entweder die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zur Verbesserung
senden zu lassen oder die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zu ersetzen oder eine Preisminderung
zu gewähren. Der AG hat dem AN jedenfalls die Möglichkeit einzuräumen, bestehende Mängel zu beheben.
(3) Die Maße sind vom AG beizustellen. Sofern die Maßaufnahme durch Mitarbeiter des AN erfolgt, sind diese
Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen des AG tätig, sodass Maßaufnahmen durch Mitarbeiter des AN im Auftrag vom
AG immer auf Gefahr und Risiko des AG erfolgen.
(4) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des gesamten Rechnungsbetrages
gegenüber dem AN.
(1)Der AN leistet Gewähr, dass seine Leistungen, die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die
gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt
wurden. Abgesehen von jenen Fällen, in welchen von Gesetzes wegen des Rechts auf Wandlung zusteht, behält
sich der AN vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder
Preisminderung zu erfüllen.
(2) Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach § 933 ABGB und beginnt grundsätzlich ab Übergabe bzw. Abnahme
der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes
festgehalten ist.
(3) Für Geschäfte zwischen Unternehmern wird die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen, wobei
die Gewährleistungsfrist für den Fall, dass der AN als Auftragnehmer agiert in diesem Fall 6 Monate beträgt und
anderslautende gesetzliche Frist hierdurch einvernehmlich abbedungen werden.
(4) Für Schäden oder Verzögerungen, die dem AG durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jegliche
Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen
Personenschäden, haftet der AN nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Geschäften zwischen
Unternehmern ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigten zu beweisen.
(5) Der AG hat stets zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war.
(6) Die Waren, Lieferungen und Leistungen des AN sind nach der Anzeige der Fertigstellung unverzüglich zu
untersuchen. Mängel, die dabei festgestellt werden bzw. leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit
feststellbar sind, sind unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen. Musste der Auftraggeber
oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige fachmännische Aufsicht während der Ausführung
von Arbeiten oder bei der Lieferung Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich nach deren möglichen
Entdeckung zu rügen.
(7) Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen,
wenn der AG nicht unverzüglich spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder dem
Zugang der Rechnung die festgestellten Mängel unter Bekanntgabe von Art und Umfang dieser schriftlich gerügt
hat.
(8) Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht
rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware oder das Gewerk als genehmigt.
(9) Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von
Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen
ausgeschlossen.
(10) Jegliche Nachbearbeitung der Lieferung bzw. des Gewerks durch Dritte hat den sofortigen Verfall jeglicher
Gewährleistungsansprüche zur Folge.
(11) Alle technischen Daten, insbesondere bei Isolierglas (Schallschutz-, Wärmedämmwert, u.a.), beruhen auf
den Angaben der jeweiligen Hersteller. Eine Garantie hierfür wird vom AN nicht übernommen. Es gilt die
Gewährleistung des Herstellers des Isolierglases.
(12) Die Gewährleistungspflicht des AN gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Einbau- und
Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten, sofern diese bereits zum Zeitpunkt der Übergabe
vorhanden waren.
(13) Für diejenigen Funktionsteile der Ware, die der AN von Zulieferern bezogen hat, haftet der AN nur im
Rahmen der ihm gegen den Zulieferer zustehenden Gewährleistungsansprüche.
(14) Falls der AN eine Ware aufgrund von Zeichnungen oder Mustern oder Bestellangaben des AG anfertigt, so
erstreckt sich die Haftung des AN nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern lediglich darauf, dass die
Ausführung gemäß den Anweisungen des AG erfolgte.
(15) Für Sachschäden, die ein Unternehmen erleidet, ist jegliche Haftung des AN ausgeschlossen. Es gilt als
ausdrücklich vereinbart, dass die Haftung des AN für Sachschäden aus einem Produktfehler für alle an der
Herstellung dem Vertrieb beteiligten Unternehmen ausgeschlossen ist.
(16) Für den Fall der Lieferung an den AN gilt folgendes: Haftungsausschlüsse in jeglicher Hinsicht ebenso wie
Haftungsbeschränkungen des AG insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung oder Schadenersatz, werden
nicht anerkannt. Dies gilt auch für Änderungen betreffend der gesetzlichen Beweislast zu Lasten des AN,
Verkürzung von Fristen etc. auch ein Ausschluss eines Regressanspruchs gemäß § 933b ABGB zu Lasten des
AN ist unzulässig.
(17) Im Falle des Auftretens von Mängeln steht es dem AN frei, zwischen Austausch, Reparatur oder
Preisminderung zu wählen, außer es besteht Wandlungsanspruch und der AN macht von diesem Gebrauch.
Besteht der AN auf Reparatur oder Austausch ist der AN bis zur vollständigen Erfüllung der geschuldeten
Leistung zur Zurückbehaltung des gesamten Entgelts berechtigt. Die Verpflichtung des AN zur Untersuchung iSd.
§ 377 UGB wird ausdrücklich abbedungen.
(18) Bei Entdeckung allfälliger Mängel steht dem AN jedenfalls eine sechswöchige Frist zur Erhebung der
Mängelrüge zu.
Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, dies gilt nicht für
Personenschäden. Schadenersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger,
jedenfalls aber in 10 Jahren (absolut). Haftungsausschlüsse in jeglicher Hinsicht ebenso wie jegliche
Haftungsbeschränkungen des AG haben keine Geltung.
PRODUKTHAFTUNG
Regressforderungen nach dem PHG (Produkthaftungsgesetz) gegen den AN sind ausgeschlossen, es sei denn
der AG beweist, dass der Fehler der Sphäre des AN zuzurechnen ist und der AN grob fahrlässig gehandelt hat.
ZESSIONSVERBOT
Dem AG ist es untersagt Forderungen gegen den AN an Dritte abzutreten.
FORMVORSCHRIFTEN
Sämtliche Vereinbarungen mit dem AN, wie auch nachträgliche Auftragsänderungen, Ergänzungen und auch
Nebenabreden sind schriftlich mit dem AN zu vereinbaren. Aus mangelnden Rückantworten auf Anfragen an den
AN ist keine Zustimmung ableitbar.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist
ausschließlich Deutsch. Die inländische Gerichtsbarkeit gilt als vereinbart. Für Streitigkeiten aus Verträgen mit
dem AN ist ausschließlich das am Sitz den AN sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig (104
JN). Dies gilt sowohl für Klagen gegen den AN und Klagen des AN gegen den AG. Als Erfüllungsort gilt der Sitz
des AN.
Sämtliche aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis resultierende Rechte und Pflichten gehen im Umfang
und nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 UGB auf Einzelrechtsnachfolger über, ohne dass es einer gesonderten
Verständigung des AG bedarf. Der AG verzichtet hiermit auf sein Widerspruchsrecht im Sinne der § 38 Abs.
2 UGB, sohin die Dauer der Haftung des AN begrenzt ist